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ZK1 2023 106

Regionalgericht Imboden

Graubünden · 2023-08-29 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A.

A._____ wurde von Dr. med. B._____, Amtsarzt der Region C._____, mit

Verfügung vom 20. August 2023 für eine Dauer von maximal sechs Wochen in der

Klinik D._____ (nachfolgend: D._____) fürsorgerisch untergebracht. Die Einwei-

sung erfolgte aufgrund akuter psychotischer Symptomatik mit Selbst- und Fremd-

gefährdung. Zuvor hielt sich A._____ unberechtigterweise im Pflegebüro des

E._____ in F._____ auf, woraufhin das Pflegepersonal die Polizei kontaktierte.

B.

Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be-

schwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. August 2023 Beschwerde beim Kantons-

gericht von Graubünden.

C.

Am 22. August 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik

D._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführe-

rin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vorausset-

zungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien.

Die Klinik D._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen

Klinikakten über die Beschwerdeführerin am 23. August 2023 beim Kantonsgericht

ein.

D.

Mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2023 beauftragte der Vor-

sitzende der I. Zivilkammer Dr. med. G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psy-

chotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszu-

stand der Beschwerdeführerin sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen

Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 28. August 2023 beim Kan-

tonsgericht ein.

E.

Am 29. August 2023 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Ver-

fügung vom 25. August 2023 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin

nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchge-

führter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerde-

führerin sowie der Klinik D._____ noch gleichentags zugestellt.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 3 / 10

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unter-

bringung vom 20. August 2023 (Art. 426 ff. ZGB; act. 01.1). Das Kantonsgericht ist

hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich

zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Frist zur Anrufung des Gerichts

beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB so-

wie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin wehrte sich mit Eingabe vom

21. August 2023 gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 01). Eine Begrün-

dung der Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung ist nicht

notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB), weshalb auf die

frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2.1.

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach

Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier-

ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch

im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das

Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz

Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7.

Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446

ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1

und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung

von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah-

ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen

Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa

die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer

5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu

Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat-

und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2.

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines

Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen

Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten

muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten

sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass

es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE

148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in:

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel

2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

E. 3.1 Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Unter- suchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Er- wachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

E. 3.2 Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist im Kanton Graubünden jeder Amtsarzt befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b und Art. 51a EGzZGB). Dr. med. B._____ war als Amtsarzt der Region C._____ demnach zur Anordnung einer fürsorgerischen Un- terbringung befugt. Die ärztliche Untersuchung fand am 20. August 2023 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 20. August 2023 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die für- sorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin folglich nicht zu beanstanden.

E. 4 / 10 Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Kurzgutachten über die Beschwerdeführerin. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26. Au- gust 2023 (siehe act. 07). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengut- achtens Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhand- lung am 29. August 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 09).

E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in

materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an

einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer

verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die

nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und

der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be-

troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung

nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn

eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Gei-

ser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unter-

bringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE

140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.

Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer für-

sorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB

keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdge-

fährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbrin-

gung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).

Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der

drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige

Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus

dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu-

ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be-

treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise

Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist

schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E.

3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in

ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine

fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen

mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei-

ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon-

form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er-

reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den

angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu

Art. 426 ZGB).

4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin an einem

der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies

E. 4.4 Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Be- handlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik D._____ der D._____ stellt ein für die Behandlung der paranoiden Schizophrenie geeignetes Setting dar (vgl. auch act. 07, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 7). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung bzw. Betreuung erfordert. Ei- ne mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die fürsorgeri- sche Unterbringung ist daher abzuweisen. 6. Im vorliegenden Verfahren betragen die Verfahrenskosten insgesamt CHF 2'685.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'185.00 Gutachterkosten). Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuer- legen (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal sie über Vermögen verfügt und daher die Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ausser Betracht fällt.

E. 5 / 10

E. 6 / 10

eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung

umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen

oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft,

a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die

medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent-

nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classifica-

tion of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).

4.2.2. Dem Bericht der Chefärztin, Dr. med. H._____, und des Oberarztes Dr.

med. I._____ (act. 04) ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits

2011 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) diagnostiziert worden ist. Am

20. August 2023 sei die Beschwerdeführerin mit einer akuten Psychose und nicht

auszuschliessender Eigen- und Fremdgefährdung in die Klinik D._____ eingewie-

sen worden. Die behandelnden Ärzte beschrieben die Beschwerdeführerin bei

ihrem Eintritt in die Klinik als formalgedanklich inkohärent, vorbeiredend und ide-

enflüchtig (act. 04.2). Die Beschwerdeführerin gebe zu, dass sie unter visuellen

sowie akustischen Halluzinationen leide, verweigere jedoch weitere Auskünfte da-

zu. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) bestätigt auch

die Gutachterin Dr. med. G._____. Aktuell handle es sich um einen akut psychoti-

schen Zustand, der es der Beschwerdeführerin verunmögliche, die Realität korrekt

einzuschätzen (act. 07, Ziff. 6). Aufgrund der eindeutigen Feststellungen der be-

handelnden Ärzte und der Gutachterin muss bei der Beschwerdeführerin zweifel-

los von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer

psychischen Störung ausgegangen werden.

4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag

eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung

oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer

Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu

erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde

(vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin-

gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur

als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen

kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem

Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei-

ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis-

mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie-

hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten

Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So

E. 7 / 10

hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs-

beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr

für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu

rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be-

ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E.

2.4).

4.3.2. Im Bericht der Klinik D._____ wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin

in ihrer gegenwärtigen psychischen Verfassung nicht in der Lage sei, die Konse-

quenzen und die Tragweite ihrer Handlungen und Entscheidungen einzuschätzen.

Aktuell sei keine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung in der

Akutpsychiatrie und die Behandlung mit einer antipsychotischen Medikation er-

sichtlich (act. 04). Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439

Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sach-

verständigengutachten abzustützen. Dr. med. G._____ bestätigt in ihrem Gutach-

ten die Notwendigkeit einer fachpsychiatrischen Behandlung, die eine adäquate

und genügend lange antipsychotische Medikation sowie Reizabschirmung und

regelmässige Mahlzeiten beinhalte. Bei einem Unterbleiben der notwendigen Be-

handlung bestehe ein sehr hohes Risiko einer Eigengefährdung. Konkret sei mit

krankheitsbedingten Verkennungen der Realität, mit möglichen Gesetzesübertre-

tungen sowie mit der Gefahr einer Verwahrlosung und Mangelernährung zu rech-

nen. Eine Fremdgefährdung wäre bei einer erneuten Zuspitzung des Zustandes

ebenfalls nicht auszuschliessen (zum Ganzen act. 07, Fragenkatalog Fürsorgeri-

sche Unterbringung, Fragen 2 bis 4). Aus medizinischer Sicht scheint die Notwen-

digkeit des stationären Klinikaufenthalts somit eindeutig gegeben. Die konkrete

Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin und die Feststellung der Gutachterin

sind für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Auch die häufigen Rückfälle in der

Vergangenheit zeigen auf, dass bei unterbleibender Behandlung innert kürzester

Zeit mit realitätsfremden Verhalten und Verwahrlosungstendenzen zu rechnen ist.

Dies wird umso mehr untermauert, als die Beschwerdeführerin nach einem mehr-

monatigen Aufenthalt in der Klinik D._____ erst Ende Juni 2023 entlassen wurde

und sich das im Gutachten beschriebene Risiko eines Rückfalls somit in kurzer

Zeit realisiert hat.

4.3.3. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Gemäss

Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für

eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte

der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der

Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über

E. 8 / 10

die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuel-

len Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426

ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorge-

rischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der

Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz

der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung

oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrich-

tung.

4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich

der Hauptverhandlung vom 29. August 2023 konnte sich die Beschwerdeinstanz

ein eigenes Bild der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin wirkte

während der Verhandlung zwar ruhig und kontrolliert, sachdienliche Antworten auf

die Fragen des Vorsitzenden konnte sie aber kaum geben. Stattdessen folgten

jeweils Monologe über nebensächliche Angelegenheiten und Anekdoten über ihre

Vergangenheit. Für die übrigen Anwesenden war es in der Regel nicht möglich,

ihren Gedankengängen zu folgen. Zu ihrer Erkrankung schien sie keine klare Mei-

nung zu haben. Sie sprach sich jedoch gegen einen weiteren Aufenthalt in der

Klinik D._____ aus. Auch von der derzeitigen Medikation schien sie nicht über-

zeugt, gemäss eigener Aussage nehme sie diese nicht freiwillig ein. Sie möchte

die Medikamente bzw. deren Dosis herunterfahren, eine längere Medikamenten-

einnahme käme für sie nicht in Frage. Ohnehin scheint sie mehr Vertrauen in ihre

eigene Medikation – u.a. mit Vitamin D3 – zu haben (vgl. zum detaillieren Ge-

sprächsablauf act. 09).

4.3.5. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. G._____ würden keine anderen

Massnahmen zur Behandlung der festgestellten Krankheit zur Verfügung stehen,

welche weniger einschneidend wären (act. 07, Fragenkatalog Fürsorgerische Un-

terbringung, Frage 6). Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Aus den Ausführun-

gen der Beschwerdeführerin wird ersichtlich, dass es bei einem Austritt aus der

Klinik D._____ zwangsläufig zu einer Absetzung der notwendigen Medikation

kommen würde. In diesem Fall muss wieder mit einer hohen Gefahr der Verwahr-

losung und einem eigengefährdenden Verhalten gerechnet werden. Unter diesen

Umständen besteht für das Gericht kein Zweifel, dass der aktuelle Zustand der

Beschwerdeführerin eine Weiterführung ihrer Behandlung und Betreuung in der

Klinik D._____ erforderlich macht. Die Unterbringung in der Klinik D._____ stellt

derzeit die einzig zur Verfügung stehende Option dar und ist folglich notwendig im

Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB.

E. 9 / 10

E. 10 / 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'685.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'185.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 29. August 2023 Referenz ZK1 23 106 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Hubert Fleisch, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 20.08.2023 Mitteilung

01. September 2023

2 / 10 Sachverhalt A. A._____ wurde von Dr. med. B._____, Amtsarzt der Region C._____, mit Verfügung vom 20. August 2023 für eine Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik D._____ (nachfolgend: D._____) fürsorgerisch untergebracht. Die Einwei- sung erfolgte aufgrund akuter psychotischer Symptomatik mit Selbst- und Fremd- gefährdung. Zuvor hielt sich A._____ unberechtigterweise im Pflegebüro des E._____ in F._____ auf, woraufhin das Pflegepersonal die Polizei kontaktierte. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. August 2023 Beschwerde beim Kantons- gericht von Graubünden. C. Am 22. August 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik D._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vorausset- zungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik D._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin am 23. August 2023 beim Kantonsgericht ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2023 beauftragte der Vor- sitzende der I. Zivilkammer Dr. med. G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 28. August 2023 beim Kan- tonsgericht ein. E. Am 29. August 2023 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Ver- fügung vom 25. August 2023 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchge- führter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerde- führerin sowie der Klinik D._____ noch gleichentags zugestellt. Erwägungen

3 / 10 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unter- bringung vom 20. August 2023 (Art. 426 ff. ZGB; act. 01.1). Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB so- wie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin wehrte sich mit Eingabe vom

21. August 2023 gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 01). Eine Begrün- dung der Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung ist nicht notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier- ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

4 / 10 Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Kurzgutachten über die Beschwerdeführerin. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26. Au- gust 2023 (siehe act. 07). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengut- achtens Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhand- lung am 29. August 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 09). 3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Unter- suchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Er- wachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist im Kanton Graubünden jeder Amtsarzt befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b und Art. 51a EGzZGB). Dr. med. B._____ war als Amtsarzt der Region C._____ demnach zur Anordnung einer fürsorgerischen Un- terbringung befugt. Die ärztliche Untersuchung fand am 20. August 2023 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 20. August 2023 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die für- sorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin folglich nicht zu beanstanden.

5 / 10 4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be- troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unter- bringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdge- fährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbrin- gung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies

6 / 10 eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent- nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classifica- tion of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 4.2.2. Dem Bericht der Chefärztin, Dr. med. H._____, und des Oberarztes Dr. med. I._____ (act. 04) ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits 2011 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) diagnostiziert worden ist. Am

20. August 2023 sei die Beschwerdeführerin mit einer akuten Psychose und nicht auszuschliessender Eigen- und Fremdgefährdung in die Klinik D._____ eingewie- sen worden. Die behandelnden Ärzte beschrieben die Beschwerdeführerin bei ihrem Eintritt in die Klinik als formalgedanklich inkohärent, vorbeiredend und ide- enflüchtig (act. 04.2). Die Beschwerdeführerin gebe zu, dass sie unter visuellen sowie akustischen Halluzinationen leide, verweigere jedoch weitere Auskünfte da- zu. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) bestätigt auch die Gutachterin Dr. med. G._____. Aktuell handle es sich um einen akut psychoti- schen Zustand, der es der Beschwerdeführerin verunmögliche, die Realität korrekt einzuschätzen (act. 07, Ziff. 6). Aufgrund der eindeutigen Feststellungen der be- handelnden Ärzte und der Gutachterin muss bei der Beschwerdeführerin zweifel- los von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung ausgegangen werden. 4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie- hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So

7 / 10 hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). 4.3.2. Im Bericht der Klinik D._____ wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer gegenwärtigen psychischen Verfassung nicht in der Lage sei, die Konse- quenzen und die Tragweite ihrer Handlungen und Entscheidungen einzuschätzen. Aktuell sei keine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie und die Behandlung mit einer antipsychotischen Medikation er- sichtlich (act. 04). Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sach- verständigengutachten abzustützen. Dr. med. G._____ bestätigt in ihrem Gutach- ten die Notwendigkeit einer fachpsychiatrischen Behandlung, die eine adäquate und genügend lange antipsychotische Medikation sowie Reizabschirmung und regelmässige Mahlzeiten beinhalte. Bei einem Unterbleiben der notwendigen Be- handlung bestehe ein sehr hohes Risiko einer Eigengefährdung. Konkret sei mit krankheitsbedingten Verkennungen der Realität, mit möglichen Gesetzesübertre- tungen sowie mit der Gefahr einer Verwahrlosung und Mangelernährung zu rech- nen. Eine Fremdgefährdung wäre bei einer erneuten Zuspitzung des Zustandes ebenfalls nicht auszuschliessen (zum Ganzen act. 07, Fragenkatalog Fürsorgeri- sche Unterbringung, Fragen 2 bis 4). Aus medizinischer Sicht scheint die Notwen- digkeit des stationären Klinikaufenthalts somit eindeutig gegeben. Die konkrete Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin und die Feststellung der Gutachterin sind für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Auch die häufigen Rückfälle in der Vergangenheit zeigen auf, dass bei unterbleibender Behandlung innert kürzester Zeit mit realitätsfremden Verhalten und Verwahrlosungstendenzen zu rechnen ist. Dies wird umso mehr untermauert, als die Beschwerdeführerin nach einem mehr- monatigen Aufenthalt in der Klinik D._____ erst Ende Juni 2023 entlassen wurde und sich das im Gutachten beschriebene Risiko eines Rückfalls somit in kurzer Zeit realisiert hat. 4.3.3. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über

8 / 10 die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuel- len Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorge- rischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrich- tung. 4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August 2023 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin wirkte während der Verhandlung zwar ruhig und kontrolliert, sachdienliche Antworten auf die Fragen des Vorsitzenden konnte sie aber kaum geben. Stattdessen folgten jeweils Monologe über nebensächliche Angelegenheiten und Anekdoten über ihre Vergangenheit. Für die übrigen Anwesenden war es in der Regel nicht möglich, ihren Gedankengängen zu folgen. Zu ihrer Erkrankung schien sie keine klare Mei- nung zu haben. Sie sprach sich jedoch gegen einen weiteren Aufenthalt in der Klinik D._____ aus. Auch von der derzeitigen Medikation schien sie nicht über- zeugt, gemäss eigener Aussage nehme sie diese nicht freiwillig ein. Sie möchte die Medikamente bzw. deren Dosis herunterfahren, eine längere Medikamenten- einnahme käme für sie nicht in Frage. Ohnehin scheint sie mehr Vertrauen in ihre eigene Medikation – u.a. mit Vitamin D3 – zu haben (vgl. zum detaillieren Ge- sprächsablauf act. 09). 4.3.5. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. G._____ würden keine anderen Massnahmen zur Behandlung der festgestellten Krankheit zur Verfügung stehen, welche weniger einschneidend wären (act. 07, Fragenkatalog Fürsorgerische Un- terbringung, Frage 6). Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Aus den Ausführun- gen der Beschwerdeführerin wird ersichtlich, dass es bei einem Austritt aus der Klinik D._____ zwangsläufig zu einer Absetzung der notwendigen Medikation kommen würde. In diesem Fall muss wieder mit einer hohen Gefahr der Verwahr- losung und einem eigengefährdenden Verhalten gerechnet werden. Unter diesen Umständen besteht für das Gericht kein Zweifel, dass der aktuelle Zustand der Beschwerdeführerin eine Weiterführung ihrer Behandlung und Betreuung in der Klinik D._____ erforderlich macht. Die Unterbringung in der Klinik D._____ stellt derzeit die einzig zur Verfügung stehende Option dar und ist folglich notwendig im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB.

9 / 10 4.4. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Be- handlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik D._____ der D._____ stellt ein für die Behandlung der paranoiden Schizophrenie geeignetes Setting dar (vgl. auch act. 07, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 7). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung bzw. Betreuung erfordert. Ei- ne mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die fürsorgeri- sche Unterbringung ist daher abzuweisen. 6. Im vorliegenden Verfahren betragen die Verfahrenskosten insgesamt CHF 2'685.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'185.00 Gutachterkosten). Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuer- legen (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal sie über Vermögen verfügt und daher die Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ausser Betracht fällt.

10 / 10 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'685.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'185.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: